Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dentallabore
-Stand 11.11.2016-
- 1 Allgemeine Bestimmungen
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte, Leistungen und Lieferungen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Die nachfolgenden AGB gelten auch bei künftigen Geschäftsabschlüssen.
- Diese AGB gelten ausschließlich, abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
- Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber gegenüber uns abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- 2 Vertragsgegenstand
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses laut Preisliste geltenden Preise, und zwar ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Versandkosten. In den Preisen der Preisliste nicht berücksichtigte Materialien (z. B. Edelmetall, Zähne, Fertigteile u. a.) werden zusätzlich berechnet, und zwar auf der Grundlage der für diese Materialien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tagespreise.
- Die vertraglich vereinbarten Preise beinhalten lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegten Leistungen. Soweit aufgrund späterer Änderungen der Patientensituation technische Veränderungen erforderlich werden, werden hieraus entstehende Mehrkosten zusätzlich berechnet.
- 3 Mitwirkungspflichten
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Unterlagen (z. B. Modelle) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
- Für vom Auftraggeber beigestellte Materialien oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gesichtsbögen etc.) trägt der Auftraggeber das Risiko dafür, dass sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
- 4 Rechnung, Zahlungsbedingungen
- Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen stellen wir unsere Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
- Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
- Wir sind berechtigt, im Falle des Verzuges des Auftraggebers vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar so lange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zu unserem Gunsten er-
bracht worden ist. - Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, so sind wir berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Auftraggebers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
- 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber darf gegen unsere Vergütungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers hiervon unberührt.
- 6 Gefahrtragung
- Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr und im Auftrage des Auftraggebers.
- Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
- 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüche, behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren und Leistungen vor.Die Ware bzw. Leistung, sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware/Leistung, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigen-
tum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. - Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zu einem Widerruf unsererseits im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörende Vorbehaltsware erfolgen.
- Im Fall der Weiterveräußerung/Verarbeitung/Einbau der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber / Kunden – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
- Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.
- Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
- Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist der Auftraggeber ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.In diesem Fall werden wir hiermit vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Erwerber/Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug -vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
- 8 Lieferung, Verzug
- Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung von Unterlagen (z. B. Abdrücke), verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine.Entsprechendes gilt bei Leistungsverzögerungen infolge nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Der Eintritt eines Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Auftraggeber neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von unserem Unternehmen auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises.Sofern der Auftraggeber wegen des Verzuges Schadensersatz statt Leistung verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit von unserem Unternehmen oder unserer Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30 % des Preises.
Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen und in dem gesetzlichen Umfang unbeschränkt.
- 9 Rügepflichten
Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Sachen oder der von uns erbrachten Werkleistungen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware oder den Erhalt der
Leistung zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.
- 10 Gewährleistung
- Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels der von uns gelieferten Sachen oder der von uns erbrachten Werkleistungen haften wir dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und Aufwendungsersatz.Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haften wir dem Auftraggeber des Weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haften wir nach den Bestimmungen des § 11 dieser Bedingungen.
- Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln an von uns gelieferten Gegenständen oder an von uns erbrachten Werkleistungen verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei gelieferten beweglichen Gegenständen mit der Übergabe und bei sonstigen Werkleistungen mit der Abnahme.Handelt es sich bei der Ware/Leistung jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
- 11 Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Ansprüchen auf Schadensersatz statt Leistung wegen Verzug oder wegen Sach- oder Rechtsmängeln verbleibt es bei der Haftung aus § 8 Ziffer 2 und § 10 Nr. 2 dieser Bedingungen.
- 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Sitz. Gerichtsstand für beide Teile ist unser Sitz, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- 13 Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.